Unter diesem Link findest du den Vereinsregisterauszug

Link für die Vereinsstatuten

Statuten des Vereins

FÜHLENDE RÄUME

§ 1: Name, Sitz, Tätigkeitsbereich des Vereins

Der Verein führt den Namen:

FÜHLENDE RÄUME – Forschungs- und Bildungseinrichtung für die Entwicklung und Gesunderhaltung des Menschen

Er hat seinen Sitz in: 5611 Großarl

Der Verein ist international tätig.

Die Errichtung von Zweigvereinen ist möglich, wobei Zweigvereine eine eigene Rechtspersönlichkeit darstellen, mit eigenem Leitungsorgan, eigener Buchführung, eigener Postanschrift, etc..

§ 2: Grundsätze und Zweck des Vereins

2.1. Der Verein fördert die Entwicklung und Gesunderhaltung des Menschen auf allen Ebenen, wie: leiblich, emotional, geistig und seelisch, in Gemeinschaft und in Harmonie mit der Schöpfung.

2.2. Der Verein bietet Wissensveranstaltungen zu den Themen Heilwesen, Gesundheitspflege, Ernährung, Bewegung, Selbsthilfe, Selbstversorgung, Berufung, Bildung, Kommunikation, Kreativität und künstlerischer Ausdruck an.

2.3. Die Mitglieder erforschen Wege der Persönlichkeitsentwicklung zur Selbstliebe, Eigenverantwortung und Möglichkeiten der Kommunikation zur Seele.

2.4. Der Verein gibt den Rahmen für die Erforschung und Umsetzung einer menschenwürdigen, basisdemokratischen und dezentralen Gemeinschaftskultur, die sich unter anderem in gesundem Geben und Nehmen ausdrückt.

2.5. Der Verein setzt in Projekten die Entwicklung und Realisierung von Naturschutz, nachhaltigem Wirtschaften und entsprechenden Ausbildungseinrichtungen um.

2.6. Das Ziel des Vereins ist, dass wir als Menschen bewusst und selbstbestimmt durch eine Frieden fördernde Gemeinschaftskultur im Einklang mit der Schöpfung leben.

2. Der Verein verfolgt Gemeinwohl-Zwecke und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Allfällige Erträge aus seiner Tätigkeit, insbesondere aus etwaigen wirtschaftlichen Betätigungen, dürfen nur seinen Gemeinwohl-Zwecken dienen, soweit die wirtschaftlichen Tätigkeiten nicht ohnedies ausgelagert werden. Er kann wirtschaftliche Geschäftsbetriebe selbst oder durch Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchführen. Die wirtschaftliche Tätigkeit des Vereins ist stets dem nicht-wirtschaftlichen ideellen Hauptzweck funktional untergeordnet.

3. Der Verein ist nicht an einer finanzrechtlichen Einordnung als gemeinnützige Organisation interessiert und lehnt dies ab.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

Der Vereinszweck soll durch die nachstehend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. Dabei gilt, dass die angeführten Mittel und Ausführungen in allen gesellschaftlichen Bereichen und mit allen organisatorischen, unternehmerischen und wirtschaftlichen gesetzlich erlaubten Mitteln durch- bzw ausgeführt werden können, sofern und solange sie dem unter §2 angeführten Vereinszweck entsprechen und/oder diesen befördern, sowie dem nicht-wirtschaftlichen ideellen Hauptzweck funktional untergeordnet sind.

1. Als ideelle Mittel dienen:

a. Lesungen, Vorträge, Diskussionen, Informationsveranstaltungen, Ausbildungen, Schulungen, Seminare, Workshops, Infotage und ähnliches, auch fachübergreifend;

b. Vernetzung von Wissenschaftern, Wirtschaftern, Forschern, Technikern, Juristen, Landwirten, Soziologen, Sozialarbeitern, psychologisch und psychotherapeutisch Arbeitenden und anderen Fachleuten, welche nach den Vereinszwecken entsprechenden Grundlagen im Einklang mit der Schöpfung forschen, lehren und arbeiten;

c. Herausgabe von Mitteilungsblättern, in Form von Print- und/oder elektronischen Medien;

d. Betrieb bzw. Mitbetrieb von Rundfunk- und Fernsehanstalten sowohl für kabelgebundene wie nicht-kabelgebundene Verbreitungsmedien sowie Internet;

e. Einrichtung einer Fachbibliothek von einschlägigen und verwandten Themen;

f. Errichtung und Betrieb von Web-Archiven und entsprechend orientierten sozialen Netzwerken;

g. Journalistische, insbesondere investigativ-journalistische Tätigkeiten und Aktivitäten bzgl. konkreter gesellschaftlicher Lösungen und Meinung und Haltung dazu, zur Umsetzung und Bewertung seitens und in der Gesellschaft, Organisationen und Behörden;

h. Errichtung und Betreiben eines vereinseigenen Institutes zur Erforschung und Entwicklung von (Rahmen-)Bedingungen, Erkenntnissen, Konzepten, Mechanismen, Empfehlungen, Lösungen und Anwendungen den Vereinszweck betreffend;

i. Erstellung von Studien und Gutachten, Umfragen & Analysen zu den Vereinsthemen und gemäß dem vorigen Unterpunkt;

j. Organisation und Durchführung von Vorhaben, Projekten, Veranstaltungen, Messen, Ausstellungen;

k. Aus- und Weiterbildungen sowie Schulungen für interessierte und befähigte Personen im Fachbereich durch dazu qualifizierte Vereinsmitwirkende und/oder dazu qualifizierte vereinsfremde Einzelpersonen oder Institutionen; Basisschulungen für Anfänger online und offline, weiterführende Kurse für Fortgeschrittene.

l. Organisation und Abhaltung von Stammtischen und Foren, Messen, Gesprächsrunden, MeshUps, Open Spaces, World Café und anderen Zusammenkünften zum Austausch zwischen den Mitgliedern und zur Teilhabe von Nichtmitgliedern.

m. Gestaltung, Vorbereitung, Teilnahme und Realisierung von Wissensvermittlungsmethoden und Benefizveranstaltungen für gesellschaftliche Bewusst-Seins-Bildung, Breitenwirkung, Mitgliederwerbung, Kontaktpflege, Öffentlichkeits- und Aufklärungstätigkeit

n. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Zusammenkünften zum Erarbeiten und Finden von projekt- und/oder themenspezifischen Lösungen sowie Mitwirkung bei öffentlichen Anlässen, Teilnahme an Veranstaltungen und Messen.

o. Die Unterstützung und Förderung der gemeinsamen Nutzung von hilfreichen Ressourcen, sowohl zwischen den Mitgliedern wie auch im Zusammenwirken mit Nichtmitgliedern.

p. Teilnahme oder Organisation von gemeinsamen Besuchen von Ausbildungen und Seminaren, Musterveranstaltungen und Musterlösungen, dafür entsprechende Unterstützung notleidender und/oder minderbemittelter Mitglieder, wenn erforderlich.

p. Konkrete Aus- und Durchführung von Vorhaben, Aktionen, Initiativen und Projekten, die dem Vereinszweck entsprechen, sowie der dafür erforderlichen begleitenden Maßnahmen.

r. Vermittlung und Vergabe von Dienstleistungen an Dritte zur Durch- und Ausführung konkreter Projekte i. S. d. Vereinszwecks und der voran stehenden Unterpunkte.

s. Verwertung, Verbreitung, Veröffentlichung, Vermarktung von Medien und Informationsträgern aller Art im Zusammenhang mit Erkenntnissen, Ergebnissen, Ereignissen, Dokumentationen, Vorgängen, Neuerungen, Erfindungen aller sonstigen Punkte aus § 3.

t. Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien zum Wohnen, Arbeiten, Forschen, für Werkstätten, Labore, Studios, Seminare, Vorträge, Schulungen, Diskussionen, Ausbildungen, Proberäume, Trainings, für Vorgänge, Projekte und Ausführungen im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks.

u. Zurverfügungstellung von internen und externen Fachkräften und Spezialisten, vorrangig solcher, deren Arbeitsweise den Vereinsgrundsätzen entspricht bzw. nahe kommt.

v. Thematische, planerische und operative Mitwirkung an Projekten anderer Organisationen, welche den Zielsetzungen und dem Geist dieses Vereines entsprechen.

w. Schaffung und Verwertung von Kunstprojekten, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.

x. Teilnahme oder Organisation und Durchführung von Studien- und Austauschreisen, um vor Ort kulturellen und ideologischen Austausch und Zusammenarbeit zu unterstützen.

y. Die Zusammenarbeit mit bereits bestehenden Vereinen, Organisationen, Firmen weltweit sowie mit Schulen, Universitäten, Fachhochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, d.h. internationale Vernetzung und Zusammenwirken mit Gleichgesinnten, Fachkundigen & Interessierten.

z. Schaffung und Bereitstellung von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien, von Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen zum Wohnen, Arbeiten, Forschen, für Werkstätten, Labore, Studios, Seminare, Vorträge, Schulungen, Diskussionen, Ausbildungen, Proberäume, Trainings, für Vorgänge, Projekte und Ausführungen im Rahmen und im Sinne des Vereinszwecks.

a1. Gestaltung von Webseiten, Plattformen, Herausgabe von Mitteilungsblättern, Vereinszeitschriften, Publikationen, Info-Post und Newslettern.

b1. Beitritt und Mitgliedschaft bei anderen Vereinen, Verbänden und Dachorganisationen

c1. Der Verein kann sich Erfüllungsgehilfen (Betriebsgesellschaften, Zweckerfüllungsbetriebe) i. S. d.

§ 40 Abs. 1 BAO bedienen, um seine Zwecke zu erfüllen, oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig werden, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung sichergestellt ist, dass das Wirken als das eigene Wirken des Vereins angesehen werden kann.

d1. Errichtung und Betreiben von Forschungs- und Bildungseinrichtungen, auch in zweckdienlichen Rechtsformen wie z.B. Gesellschaften, Genossenschaften, Betrieben.

e1. Beteiligung an Kapitalgesellschaften zur Erreichung und Förderung des Vereinszweckes

f1. Erbringung von Lieferungen und sonstigen Leistungen für Kostenersatz i. S. d. § 40a Z 2 BAO für abgabenrechtlich begünstigte Körperschaften i. S. d. § 34 bis 47 BAO.

2. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge

b. Unterstützung durch öffentliche Körperschaften, private Sponsoren (Privatpersonen oder juristische Körperschaften), Freundeskreise sowie private oder öffentliche Förderungen

c. freiwillige Spenden und/oder Vermächtnisse

d. Fundraising und Crowdfunding, Refshare, Affiliatemarketing, Onlinemarketing

e. Einnahmen aus Waren- und Geld-Sammlungen

f. Erlöse aus Veranstaltungen und Festen

g. Erlöse aus Schulungen, Ausbildungen und Kursen, Beratungen

h. Erlöse aus Verkäufen von (eigenen und fremden) Publikationen, Studien, Gutachten & Analysen, Ergebnissen von (investigativ-)journalistischen Ergebnissen in allen Medienformen.

i. Erlöse aus Werbeeinnahmen, z.B. über Inserate in Vereins- und anderen Publikationen und Studien, auf einer Vereins-Website, Außenwerbung, Film- und Rundfunkwerbung, Anzeigenblättern, Online- und mobile Werbungen, Mediensupplements

j. Erlöse aus Verkäufen von Waren und Dienstleistungen im Sinne des § 2 und des § 3.

k. Erlöse aus der Entwicklung und Realisierung von Musteranwendungen im Sinne des § 2;

l. Erlöse aus der Planung, und Durchführung von konkreten Maßnahmen im Sinne des § 2;

m. Erlöse aus der Verwertung von Kunstprojekten jeglicher Art und Ausführung, die geeignet sind, die Themen des Vereins darzustellen und zu repräsentieren.

n. Erlöse aus der Zurverfügungstellung aller Schulungs-, Ausbildungs- und internen

 Entwicklungsunterlagen an die Mitglieder.

o. Beteiligungen und Kooperationen mit natürlichen und/oder juristischen Personen im Tätigkeitsbereich des Vereins (§ 1), welche ähnliche oder gleiche Zielsetzungen verfolgen.

p. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Rechten und Lizenzen des Vereins.

q. Erlöse aus Vermietungen und Verpachtungen von Räumlichkeiten und Nutzimmobilien sowie von Werkzeugen, Maschinen und Fahrzeugen des Vereins.

r. Eigentum und Besitz von Immobilien und Grundstücken

s. Nutzungsüberlassungs- und Überlassungserträge?

t. Erträge aus vereinseigenen Zweckerfüllungsbetrieben, Forschungs- und Bildungsgesellschaften, Einrichtungen und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zur gemeinnützigen Zweckerfüllung

u. Mittel i. S. d. § 40a Z 1 BAO spendenbegünstigter Organisationen mit übereinstimmendem Zweck mit entsprechender Widmung

v. Kostenersatz aus der Erbringung von Lieferungen oder sonstigen Leistungen i. S. d § 40a Z 2 BAO an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen mit übereinstimmendem Zweck

w. Mittel i. S. d § 40b BAO für Preise und Stipendien

x. Erträge aus Rechtseinräumung verbandseinseitiger Lizenzen, Urheber-/Nutzungsrechten für Entgelt

y. Einnahmen aus Vermögensverwaltung i. S. d. §32 BAO

z. Einkünfte aus Beteiligungen und realisierten Wertsteigerungen von Kapitalgesellschaften

a1. Einnahmen aus Bankguthaben und Wertpapieren

b1. Kostenbeteiligungen und Umlagen im Rahmen der projektbezogenen & allgemeinen Zweckaktivitäten des Vereins sowie in Vereinbarungen mit Partnern

c1. Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung des Vermögens

d1. Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (Renten), Grundstücksveräußerungen, Einkünfte aus Leistungen (gelegentliche Vermittlung/Vermietung beweglicher Gegenstände)  i. S. d § 29 EStG

e.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinwohlorientierte Zwecke und ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausgerichtet. Etwaige – in gesonderter Gebarung geführten – wirtschaftlichen Betätigungen dürfen ausschließlich dem Vereinszweck und damit der Förderung gemeinwohlorientierter Ziele dienen. Ein im Sinne der abgaberechtlichen Vorschriften begünstigungsschädlicher Geschäftsbetrieb kann aufgrund eines Bescheides der zuständigen Abgabenbehörde betrieben oder andernfalls über gesonderte Körperschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit durchgeführt werden. Vorhandene Überschüsse werden zur Förderung der Vereinszwecke ausgegeben, sofern nicht Rücklagen gebildet werden.

§ 4: Mittelverwendung

Die Mittel des Vereines dürfen nur für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden sowie für die Förderung, Erhaltung und Entwicklung des Vereins. Die Mitglieder des Vereines dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines erhalten. Ausgenommen sind jene Leistungen, die für die jeweilige Mitgliedsart vorgesehen, im Mitgliedsbeitrag inkludiert sind und in der Mitgliedschaftsbestätigung beschrieben werden.

Bei Ausscheiden aus dem Verein und bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines dürfen die Vereinsmitglieder nicht mehr als den eingezahlten Kapitalanteil und den gemeinen Preis ihrer Sacheinlagen erhalten, der nach dem Preis der Leistung der Einlagen zu berechnen ist. Es darf keine Person durch den Verein zweckfremde Verwaltungsauslagen erhalten oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5: Dezentrale Versammlungen und Beschlussfassungen

Alle in diesen Statuten geregelten Versammlungen und Beschlussfassungen können auch virtuell und/oder per Umlaufverfahren durchgeführt werden. Dies ist ohne besonderen Anlass möglich. Das bedeutet, dass die Versammlungen und Beschlüsse auch dann als ordnungsgemäß durchgeführt gelten, wenn die Teilnehmer nicht physisch am selben Ort zur selben Zeit zusammenkommen.

Alle dafür relevanten Termine müssen jeweils mindestens 1, höchstens 3 Wochen vor der geplanten Versammlung/Abstimmung bekannt gegeben werden, dies kann per Brief, eMail, schriftlich per Bote erfolgen. Andere Kommunikationswege, z.B. SMS, WhatsApp, etc sind ausgeschlossen. Es besteht kein Recht auf Annulierung und Wiederholung der Versammlung /Abstimmung aus Gründen von Zeitverhinderungen irgendwelcher Art, außer bei Beschlussfassungen zur Auflösung des Vereins und Statutenänderungen.

Virtuell bedeutet, dass mittels elektronischer Medien (Teleconferencing) die Teilnehmer zur selben Zeit, jedoch nicht am selben Ort, zusammenkommen, einander sehen und hören und live miteinander kommunizieren können. Sollten dauerhaft schwerwiegende Störungen in der Übertragung auftreten, kann auf die Möglichkeit des Umlaufbeschlusses ausgewichen werden; dies muss innerhalb einer Woche ab Abbruch des virtuellen Meetings erfolgen – zur gleichen Tagesordnung.

Umlaufbeschluss bedeutet, dass die Teilnehmer nicht zur selben Zeit zusammenkommen und einander auch nicht live sehen und hören können. Der Vorgang besteht in diesem Fall aus 2 Phasen: Phase 1: Begutachtung der jeweiligen Agenda durch die Teilnehmer sowie Möglichkeit für klärende Rückfragen und Antworten. Diese Phase muss mindestens 1, höchstens 3 Wochen dauern.

Phase 2: Die Abstimmung hat innerhalb eines Zeitfensters von 1 Tag zu erfolgen und kann mit diesen Mitteln durchgeführt werden: Brief, eMail, schriftlich per Bote. Andere Kommunikationswege, z.B. SMS,  Apps, z.B. WhatsApp, Telefon, etc. sind ausgeschlossen.

Beim Umlaufbeschluss muss mittels geeigneter Methoden (z.B. Vermerk eines persönlichen Codes auf dem Abstimmungsformular und Bestätigung diese Codes per separater eMail, oder andere) sichergestellt werden, dass das jeweilige Abstimmungsformular vom Absender selbst persönlich ausgefüllt und geschickt worden ist.

Abgesehen von diesen Regelungen bleiben die Bestimmungen für die im Nachfolgenden beschriebenen Versammlungen und Beschlussfassungen sinngemäß erhalten, insbesondere die Bestimmungen zur Wahlberechtigung.

§ 6: Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, unterstützende, temporäre Mitglieder sowie Ehrenmitglieder und Sozialmitglieder. Alle Mitglieder können alle Angebote und Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen, die für ihre Mitgliedschaftsart vorgesehen sind (lt Mitgliedschafts-bestätigung).

Definitionen und Wahlrechte:

1. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Sie haben das aktive und passive Wahlrecht.

2. Außerordentliche Mitglieder brauchen sich nicht direkt am Vereinsleben zu beteiligen, sind jedoch für den Verein sehr wertvoll durch persönliche Kontakte, Brückenfunktionen zu anderen Organisationen, Werbung durch Testimonials, «zur-besonderen-Verwendung»-Einsätze oder anderes, was vor allem das Image und die Wichtigkeit des Vereins und seiner Tätigkeit stärker ins Licht zu rücken vermag. Sie haben kein Wahlrecht.

3. Unterstützende Mitglieder unterstützen die Vereinstätigkeit durch deutlich erhöhte Mitgliedsbeiträge und/ oder regelmäßige proaktive Mitwirkung bei der Vereinsarbeit und/oder repräsentative und wertvolle sonstige unterstützende oder förderliche Tätigkeiten in deutlich nennenswertem Ausmaß bzw. Wirksamkeit. Sie sind nur passiv wahlberechtigt.

4. Temporäre Mitglieder sind Außerordentlichen Mitgliedern gleichgestellt, die Dauer ihrer Mitgliedschaft beträgt allerdings höchstens 1 Kalenderjahr oder weniger. Sowohl Dauer als auch Mitgliedsbeitrag werden jeweils individuell vereinbart und in der Mitgliedschaftsbestätigung festgehalten. Sie sind nicht wahlberechtigt.

5. Ehrenmitglieder: Die Ehrenmitgliedschaft kann Menschen unter Nutzung der natürlichen Person, die sich besonders um den Verein oder die Ziele des Vereins verdient gemacht haben, vom Präsidium durch Beschluss verliehen werden. Sie sind nicht wahlberechtigt.

6. Sozialmitgliedschaft: Auf diesem Wege können Menschen Vereinsmitglied werden, die den vollen Mitgliedsbeitrag nicht zahlen können, sondern in Absprache mit dem Präsidium einen Beitrag nach Selbst- einschätzung entrichten. Dieser wird in der Mitgliedschaftsbestätigung festgehalten. Sie haben per se kein Wahlrecht, es kann ihnen aber vom Präsidenten zugesprochen werden, d.h. man kann als ordentliches oder außerordentliches Mitglied die Sozialmitgliedschaft haben.

§ 7: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden. Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt einen Aufnahmeantrag voraus. Über die Aufnahme aller Arten von Mitgliedern entscheidet das Präsidium. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

§ 8: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod (bei juristischen Personen: Verlust der Rechtspersönlichkeit), Streichung oder Ausschluss. Die Mitgliedschaft von temporären Mitgliedern erlischt automatisch mit Ablauf der vereinbarten Mitgliedsdauer.

Die Mitgliedsdauer beträgt 1 Jahr und verlängert sich automatisch; der freiwillige Austritt ist jederzeit möglich und hat schriftlich oder mündlich, ohne Frist, an das Präsidium zu erfolgen. Die Streichung der Mitgliedschaft kann auch von Seiten des Präsidenten schriftlich oder mündlich, ohne Frist, erfolgen.

Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten, Verletzung der Mitgliedspflichten oder des Vertrauensverhältnisses, das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat.

Bei einem Beitragsrückstand ab 2 Monaten ist der Verein berechtigt, die Mitgliedschaft zu streichen.

Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis enden unbeschadet der Ansprüche des Vereins auf bereits bestehende Forderungen. Bereits im Vorhinein bezahlte und durch den Austritt nicht mehr konsumierte Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.

Auch die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den oben genannten Gründen (vereinsschädigendes Verhalten) vom Präsidium beschlossen werden.

§ 9: Ausschlussbestimmungen

Das Präsidium kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.

Der Ausschluss durch einstimmigen Präsidiumsbeschluss ist möglich, wenn das auszuschließende Mitglied durch sein Verhalten, Verletzung der Mitgliedspflichten oder des Vertrauensverhältnisses, das Ansehen oder die Interessen des Vereins geschädigt oder gefährdet hat. 

Das vom Ausschluss betroffene Mitglied wird schriftlich in Kenntnis gesetzt und es steht ihm das Recht zu, binnen 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung schriftlich die Berufung an die nächste Generalversammlung anzumelden. Eine solche Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

§10: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Rechte:

a. Die Mitglieder sind nach Angebot berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Eintrittsgelder für diverse Veranstaltungen und Auf- und Teilnahmebeiträge für Projekte sind jedenfalls auszugleichen.

b. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu.

c. Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Präsidium die Einsicht der Statuten zu beantragen.

d. Mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder kann vom Präsidium die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

e. Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Präsidium über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Präsidium den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

f. Die stimmberechtigten Mitglieder sind vom Präsidium über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

2. Pflichten:

a. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

b. Alle Mitglieder haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu achten.

c. Die Mitglieder sind eigenverantwortlich zur zeitnahen Begleichung der Aufnahmebeiträge und Mitgliedsbeiträge in der vom Präsidium beschlossenen Höhe veranlasst.

§ 11: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung, das Präsidium, die Rechnungsprüfer und  das Schiedsgericht.

§ 12: Generalversammlung

1. Eine ordentliche Generalversammlung findet zumindest alle 5 Jahre statt. Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen sechs Wochen statt auf:

a. Beschluss des Präsidiums oder der ordentlichen Generalversammlung

b. schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder

c. Verlangen der Rechnungsprüfer

2. Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle stimmberechtigten Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch das Präsidium oder durch die/einen Rechnungsprüfer.

3. Anträge zur Generalversammlung sind bis zu drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Präsidium schriftlich einzureichen.

4. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist nicht zulässig.

5. Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

7. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vize-Präsident.

§ 13: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

b. Beschlussfassung über den Voranschlag;

c. Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Leitungsorgans und der Rechnungsprüfer;

d. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühren und der Mitgliedsbeiträge;

e. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

f. Entlastung des Leitungsorgans;

g. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

h. Beschlussfassung über Änderung der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereines.

i. Information und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Anträge

§ 14: Präsidium, Geschäftsführung und Vertretungsbefugnis

Das Präsidium bildet das Leitungsorgan i. S. d VerG 2002. Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und dem Vizepräsidenten /der Vizepräsidentin. Jede/r ist allein oder nur gemeinsam mit allen anderen? zur Geschäftsführung berechtigt. Zur Vertretung des Vereins nach Außen ist jede/r allein oder nur gemeinsam mit allen anderen? berechtigt, der Vizepräsident jedoch nur dann, wenn der Präsident verhindert ist. Die innere Aufgabenteilung innerhalb des Präsidiums erfolgt durch vereinsinterne Regelungen.

Das Präsidium hat das Recht, weitere Geschäftsführer zu ernennen (z.B. gewerberechtliche oder Bereichsgeschäftsführer), diese werden dadurch nicht automatisch Mitglied des Präsidiums. Sie sind dem Präsidium, der Generalversammlung und den Rechnungsprüfern gegenüber rechenschaftspflichtig.

Die Funktionsdauer des Präsidiums ist unbegrenzt oder beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines gewählten Funktionärs während dessen Funktionsperiode gilt: Das kooptierte Organ setzt die Funktionsperiode jenes Organs, an dessen Stelle es kooptiert wurde, fort und diese endet gleich wie jene.

Das Präsidium wird von der Generalversammlung gewählt. Das Präsidium hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt das Präsidium ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zwecke der Neuwahl des Präsidiums einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und auch alle von ihnen anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse einstimmig. Dies entspricht dann dem im Gesetz verankerten Vier-Augen-Prinzip. Wenn es seine Beschlüsse nicht einstimmig fassen kann, gibt die Stimme der Präsidentin/des Präsidenten den Ausschlag.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Präsidiumsmitglieds durch Abberufung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann das gesamte Präsidium oder einzelne Mitglieder jederzeit ihres Amtes entheben unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Bestimmungen in § 13. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Präsidiums bzw. Präsidiumsmitgliedes in Kraft.

Die Mitglieder des Präsidiums können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Präsidium bzw. bei Rücktritt des gesamten Präsidiums der Generalversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung des Nachfolgers/der Nachfolger wirksam.

Die Präsidiumsmitglieder üben ihre Tätigkeit als Leitungsorgan ausschließlich ehrenamtlich aus.

§ 15: Aufgaben des Präsidiums

Dem Präsidium obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Insbesondere umfasst der Aufgabenbereich des Präsidiums folgende Agenden:

a. Allgemeine Geschäftsführung, diese kann vermittels interner Regelungen unter den Mitgliedern des Leitungsorgans aufgeteilt werden;

b. Vorbereitung der Generalversammlung;

c. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung in den im § 11 genannten

Fällen;

d. Verwaltung des Vereinsvermögens;

e. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

f. Information der Vereinsmitglieder über Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

g. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit;

h. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

i. Aufnahme und Ausschluss von Mitwirkenden im Verein

j. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;

k. Festlegung der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmebeiträge;

l. Vornahme notwendiger Kooptierungen;

m. Veranlassung und Genehmigung von Fachausschüssen, die zur Unterstützung des Leitungsorgans gebildet werden können.

§ 16 : Besondere Obliegenheiten einzelner Präsidiumsmitglieder

Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte des Vereines. Er vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen, und entscheidet über die Aufnahme von Vereinsmitgliedern.

Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten. Im Fall der Verhinderung tritt an die Stelle des Präsidenten der Vize-Präsident.

Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines Präsidiumsmitglieds mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen befugten Präsidiumsmitgliedes.

Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den Präsidiumsmitgliedern erteilt werden.

Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Präsidiums fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

Der Präsident führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Präsidium, in dessen Verhinderung der Vize-Präsident.

§ 17: Rechnungsprüfer

Zwei unabhängige und unbefangene Menschen unter Nutzung ihrer natürlichen Person werden von der Generalversammlung für 5 Jahre als Rechnungsprüfer gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Rechnungskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Das Präsidium hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

§ 18: Schlichtungseinrichtung

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Präsidium ein Mitglied als Schiedsrichterin/Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch das Präsidium binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch das Leitungsorgan innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichterinnen/Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ — mit Ausnahme der Generalversammlung — angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 19: Vereinsauflösung

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von mindestens 2⁄3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der stimmberechtigten Mitglieder. Sollte diese Anzahl nach 3-maliger Wiederholung der für diesen Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung mit einem zeitlichen Abstand von mindestens 2 und höchstens 4 Wochen nicht erreicht werden, gilt der Antrag als gescheitert. Es ist die Zustimmung von mindestens 2⁄3, aufgerundet auf die nächste ganze Zahl, der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich (siehe § 12).

Bei Auflösung hat diese Generalversammlung – sofern ein Vereinsvermögen vorhanden ist – auch einen Abwickler zu bestellen. Dieser Abwickler hat das verbleibende Vereinsvermögen unter den Mitgliedern (außer temporären Mitgliedern) so aufzuteilen, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Verkehrspreis jedes Anteils denjenigen von dem jeweils betreffenden Mitglied geleisteten Einlagen nicht übersteigt, mit Ausnahme derjenigen Sachen, die von Gründungsmitgliedern anlässlich der Vereinsgründung eingebracht wurden und nunmehr zurückverlangt werden können und auch werden. Etwaig in der Zwischenzeit entstandene Verkehrspreisminderungen bleiben unabgegolten, Verkehrspreiszuwächse müssen vom Gründungsmitglied abgegolten werden und gehen in das Vereinsvermögen ein. Jedwede Verzinsung bleibt dabei unberücksichtigt. Diese Bestimmung gilt auch im Falle der behördlichen Auflösung.

Sollten zum Zeitpunkt der Auflösung eines oder mehrere der Gründungsmitglieder, die nunmehr berechtigt sind, ihr anlässlich der Gründung eingebrachtes Vermögen rückerstattet zu bekommen, nicht mehr am Leben sein bzw. existieren, dann gilt dies:

Sofern das anspruchsberechtigte Gründungsmitglied eine natürliche Person war, geht das Recht auf Rückerstattung des eingebrachten Vermögens auf die Erben über.

Sofern das anspruchsberechtigte Gründungsmitglied eine juristische Person war, die nunmehr nicht mehr existiert, geht das rückgebbare Vermögen auf den Rechtsnachfolger dieser juristischen Person über. Wenn es keinen Rechtsnachfolger gibt, gilt, dass das rückzugebende Vermögen einer anderen Organisation mit ähnlichen Themen, Zielen und Zwecken zukommen muss. Wird keine solche gefunden, kann eine anerkannte gemeinnützige und/oder mildtätige Organisation damit bespendet werden.

Das dann eventuell noch verbleibende Vereinsvermögen kann einer anderen Organisation mit ähnlichen Themen, Zielen und Zwecken zukommen. Wird keine solche gefunden, kann eine anerkannte gemeinnützige und oder mildtätige Organisation damit bespendet werden.

Das letzte Leitungsorgan hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.

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